für die Bäder des Bäderbetriebes der Stadt Rees
- Zweckbestimmung
Die Bäder Bäderbetriebes sind im Besitz des Bäderbetriebes der Stadt Rees. Zu den Bädern gehören alle Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, die innerhalb der Umzäunung liegen sowie die außerhalb liegenden, besonders gekennzeichneten Parkmöglichkeiten. Der Bäderbetrieb unterhält diese Schwimmbadanlage als öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Haus- und Badeordnung jedermann zugänglich ist und während der festgelegten Betriebszeiten jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung gegen Entrichtung des festgesetzten Eintrittspreises zur Verfügung steht. Sie dient der Erholung und Gesundheit sowie der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung.
- Allgemeines
- Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der gesamten Badeanlage.
- Das Bad steht neben der Allgemeinheit nur mit Zustimmung des Bäderbetriebes der Stadt Rees auch Schulen und Vereinen zur Verfügung. Die Erteilung von Schwimmunterricht mit Ausnahme der zugelassenen Schulen und Vereine ist nur mit Genehmigung des Bäderbetriebes der Stadt Rees gestattet.
- Die Haus- und Badeordnung ist für alle Benutzer verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
- Bei der Durchführung von Schulunterricht, beim Vereinsschwimmen oder anderer Sondernutzungen ist der Nutzer für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung selbst verantwortlich. Diesbezüglich sind der Betriebsleitung verantwortliche Personen zu benennen und Nutzungsvereinbarungen abzuschließen. Die Benutzer aus den Reihen dieser Personengruppen sind gegenüber anderen Gästen des Bades nicht bevorrechtigt. Ein Anspruch auf Zuteilung von Benutzungszeiten besteht nicht.
- Die Einrichtungen der Anlage sowie die Grünanlagen und Anpflanzungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Nutzung, schuldhafter Verunreinigung, Beschädigung oder Entfernung von Einrichtungsgegenständen haftet der Badegast für daraus entstehende Schäden.
- Fundgegenstände sind beim Schwimmmeister oder an der Kasse abzugeben. Sie werden nach gesetzlicher Regelung aufbewahrt.
- Das Personal des Bades übt gegenüber allen Benutzern das Hausrecht aus. Die Betriebsleitung sowie der aufsichtführende Schwimmmeister sind befugt, Badegäste, die gegen diese Haus- und Badeordnung verstoßen und ihren Anordnungen nicht Folge leisten, vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Bades auszuschließen. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Die Nichtbefolgung einer Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.
- Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal entgegen. Für Beschwerden und Anregungen durch Kunden gibt es im Kassenbereich einen Briefkasten, wo diese gesammelt und an die Geschäftsleitung zur Auswertung weitergeleitet wird.
- Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind zu beachten und als Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung unbedingt einzuhalten. Sie dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.
- Die Entscheidung über die Wassertiefe bzw. Höheneinstellung des Hubbodens liegt beim diensthabenden Schwimmmeister.
- Öffnungszeiten, Badezeiten und Zutritt
- Die Betriebs-/Öffnungszeiten, die Benutzungsdauer und der Einlassschluss werden von den dem Bäderbetrieb der Stadt Rees festgelegt und öffentlich bekannt gegeben (Reeser Amtsblatt).
- Die Nutzungszeit beträgt 2,5 Std. und beginnt mit dem Entrichten des Eintrittsgeldes und endet mit dem Auschecken am Drehkreuz.
- Das Bad darf, mit Ausnahme des Foyers und des externen Gastronomiebereichs, nur in Badebekleidung und mit gültigem Eintrittsausweis (z. B. Chipcoin, Karte) zur Nutzungsberechtigung betreten werden. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer besonderen Befugnis das Bad betreten dürfen.
- Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein. Der Eintrittsausweis ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zur Anlage verschaffen, werden sofort des Bades verwiesen.
- Gelöste Eintritte werden nicht zurückgenommen und die Entgelte nicht zurückerstattet. Für verlorengegangene Datenträger (Chipcoin oder Karte) ist ein Betrag von 5,00 €, für den Spindschlüssel 10,00 € zu entrichten.
- Freikarten für das Freizeitbad haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum.
- Die Badezeit beträgt 2,5 Stunden und richtet sich nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Preisliste. Bei Überschreitung der Badezeit ist jeder Badegast zur Nachzahlung an der Kasse entsprechend dem vollen aktuellen Eintrittspreis verpflichtet Die Eintrittspreise und sonstigen Entgelte werden von dem Bäderbetrieb der Stadt Rees festgelegt und öffentlich bekannt gegeben. Der Bäderbetrieb der Stadt Rees kann für Schulen und Schwimmvereine anstelle der Eintrittspreise eine gesonderte Regelung treffen (z. B. Benutzungsentgelt pro Stunde oder pro Schwimmbahn).
- Für besondere Badeangebote (Kurse, Vereinsschwimmen, Veranstaltungen) gelten besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten nach der aktuellen Preisliste.
- Die Schwimmbereiche, die Außenbereiche sowie sämtliche Nebenbereiche sind in jedem Falle, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Eintrittskarte, spätestens 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen. Mit Ablauf der Öffnungszeit ist das Gebäude zu verlassen. Kassenschluss (Einlassende) ist 60 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit. Die Benutzungsdauer endet ohne Rücksicht auf die Zeitangabe in jedem Fall mit Beendigung der Betriebs-/Öffnungszeit.
- Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teilen davon bei Vorliegen objektiver Notwendigkeiten einschränken (z. B. Überfüllung, Betriebsstörungen).
- Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Betriebsteile oder einzelner Angebote besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintritts.
- Während der für die Allgemeinheit bestimmten Öffnungszeiten (unter Berücksichtigung von Einschränkungen) steht die Benutzung des Bades jedermann frei, mit Ausnahme solcher Personen, die an ansteckenden Krankheiten im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen und des Bundesseuchengesetzes oder ansteckenden Hautausschlägen leiden, offene Wunden (ausgenommen geringfügige Verletzungen) oder Fußpilz haben oder unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen oder mit Ungeziefer behaftet sind oder ständig Geisteskranken. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
- Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen, Herz-Kreislauferkrankungen sowie geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer geeigneten Betreuungsperson gestattet.
- Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht), Blinde und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen oder aus- und umkleiden können, dürfen die Anlage nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson benutzen. Die allgemeine Aufsichtspflicht durch die Erziehungsberechtigten bleibt hiervon unberührt.
- Die Mitnahme von Tieren in allen Bereichen des Bades ist verboten.
- Die Benutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung innerhalb des Badgeländes Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren anzubieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten und ausführen.
- Wer den Zutritt zum Bad in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar.
- Verhalten im Badebereich
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was die guten Sitten, die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit in der Anlage verletzt oder gefährdet.
Insbesondere ist zu unterlassen:
- Jede Lärmbelästigung durch Schreien (Ausnahme: Hilferufe) sowie der Betrieb von Handys, Kameras, Radio-, Rundfunk- und Fernsehgeräten und die Benutzung von Musikinstrumenten.
- Das Rauchen in sämtlichen Räumen.
- Das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden, Überlaufrinnen und in die Schwimmbecken, und jede andere vermeidbare Verunreinigung der Anlage und des Badewassers.
- Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken außerhalb des Gastronomiebereichs; ebenso das Benutzen von Färbemitteln und Honig.
- Fotografieren und Filmen fremder Personen ist ohne deren Einwilligung rechtlich nicht gestattet.
- Das Einspringen in die Becken mit Ausnahme der freigegebenen Startblöcke und Kopf- und Fußseiten.
- Die Benutzung von Glasbehältern.
- Ein Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken.
- Die Reservierung von Stühlen und Liegen.
- Das Ballspielen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen. (Freibad)
- Über die Benutzung von Animationsgeräten (Bällen, Luftmatratzen oder Ähnlichem), Schwimmflossen oder andere Schwimmhilfen in allen Becken entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal auf Grundlage der Frequentierung. In den Schwimmerbecken dürfen keine eigenen Animationsgeräte und Schwimmhilfen benutzt werden.
- Der Aufenthalt in den Umkleidebereichen ist nur zum An- und Auskleiden gestattet. Der Badegast ist verpflichtet, für ordnungsgemäßen Verschluss der Kleiderablage und richtige Verwahrung des Chipcoins, der Karte sowie seiner Wertsachen zu sorgen. Bei Verlust des Chipcoins wird die Kleidung an den Badegast erst nach eingehender Überprüfung und Beweiserhebung ausgegeben. Der Bäderbetrieb der Stadt Rees haftet für abhanden gekommene Gegenstände nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
- Die Badegäste dürfen die Barfußgänge der Umkleiden (Bereiche ab den Wechselkabinen), die Duschen sowie den gesamten Badebereich nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten.
- Vor Betreten des Badebereiches hat der Badegast die Pflicht, seinen Körper mit Seife, Duschgel o. ä. in den Duschräumen gründlich zu reinigen. Die Verwendung von Seife o. ä. außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.
- Der Aufenthalt in den Badbereichen (mit Ausnahme bei Sonderveranstaltungen) ist nur in allgemein üblicher Badekleidung gestattet (Männer: Badehose; Frauen: Badeanzug, Bikini, keine Oben-Ohne- Bekleidung). Das Tragen von Unterwäsche als oder unter der Badekleidung ist aus hygienischen Gründen ebenfalls nicht gestattet.
- Besondere Ordnungsvorschriften über die Benutzung der Schwimmbecken
- Die Schwimmbecken dürfen nur von Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer dürfen sich nur in den eigens abgegrenzten Nichtschwimmerteilen aufhalten oder mit Erlaubnis des Aufsichtsführenden Schwimmmeisters.
- Der Aufenthalt von Kindern, die nicht schwimmen können, ist in allen Schwimmbecken nur unter Aufsicht der Eltern oder einer sonst geeigneten Person und nur mit Hilfsmittel (Schwimmflügel oder Schwimmwesten) gestattet.
- Haftung
- Die Badegäste benutzen das Bad auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Bäderbetriebes der Stadt Rees, die Anlagen und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Bäderbetrieb der Stadt Rees nicht.
- Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten persönlichen Gegenstände durch Dritte wird nicht gehaftet. Für Sach- und Vermögensschäden haftet der Bäderbetrieb der Stadt Rees nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für abgestellte Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Bäderbetrieb der Stadt Rees nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Gast haftet für jeden Schaden, den er durch nicht sachgemäße Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen oder durch sein Verhalten im Bad dem Betreiber und dem Bäderbetrieb der Stadt Rees zufügt. Eltern haften für ihre Kinder.
- Unfälle oder Schäden sind dem Personal unverzüglich zu melden. Eine Unterlassung führt zum Verlust von Ersatzansprüchen.
- Ausnahmen
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen öffentlichen Badebetrieb sowie für das Vereins- und Schulschwimmen. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Emmerich am Rhein.
- Inkrafttreten
Die Haus- und Badeordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft und wurde so vom Ausschuss für städtische Betriebe der Stadt Rees in der Sitzung vom 08.11.2022 verabschiedet.
Rees, den 01.01.2023
Bäderbetrieb der Stadt Rees